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Kindeswohl zwischen Jugendhilfe, Justiz und Gutachter
Zur Zweckverwirklichung Kindeswohl gibt der Gesetzgeber den an Verfahren beteiligten Professionen unbestimmte Rechtsbegriffe an die Hand. Um diese fallgerecht anzuwenden, bedarf es interprofessioneller Kommunikation, ohne welche Familienrichter/innen in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe regelhaft überfordert wären. Allerdings kommunizieren die Professionen auf der Basis ihrer je fachwissenschaftlich-berufsspezifischen Methodik, was zu Missverständnissen und Konflikten führen kann. Diese im Interesse am Kindeswohl aufzulösen, bedarf ...

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